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EUDR: Entwaldungsverordnung für Importeure

Max Silanoglu
Max Silanoglu6/9/2026
EUDR 2026: Entwaldungsverordnung für Importeure

Wer Kaffee, Kakao, Soja, Holzprodukte oder Lederwaren in die EU einführt, wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bald in jeder Bestellung spüren. Ab dem 30. Dezember 2026 dürfen große und mittlere Unternehmen die betroffenen Rohstoffe nur noch in Verkehr bringen, wenn sie nachweisen können, dass die Ware nicht von nach 2020 entwaldeten Flächen stammt. Für Importeure bedeutet das: Herkunft, Geokoordinaten und Legalität müssen lückenlos dokumentiert sein, sonst bleibt die Ware am Zoll stehen.

Kurz & knapp: Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) verbietet den Import und Handel von sieben Rohstoffen und ihren Folgeprodukten aus entwaldeten Gebieten. Stichtag für Entwaldungsfreiheit ist der 31. Dezember 2020. Nach einer zweiten Verschiebung gilt sie für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Klein- und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Kernpflicht ist die Sorgfaltserklärung mit Geokoordinaten der Ursprungsflächen. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes.

Was ist die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)?

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist ein EU-weites Marktzugangsgesetz: Sie macht den Verkauf bestimmter Rohstoffe und ihrer Folgeprodukte in der EU davon abhängig, dass für deren Erzeugung kein Wald gerodet wurde. Anders als frühere Regelungen kehrt sie die Beweislast um: Nicht die Behörde muss einen Verstoß nachweisen, sondern das Unternehmen muss vor dem Inverkehrbringen die Unbedenklichkeit jeder Lieferung belegen. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115.

Hintergrund ist ein unbequemer Befund: Der europäische Konsum gehört zu den größten Treibern der weltweiten Entwaldung. Laut einem WWF-Report von 2021 war die EU im Jahr 2017 für rund 16 Prozent der globalen Tropenwaldzerstörung durch internationalen Handel verantwortlich und damit zweitgrößter Verursacher hinter China (WWF, 2021). Mit der Verordnung will Brüssel verhindern, dass Produkte aus Entwaldung weiter auf dem europäischen Markt landen.

Wer treibt die globale Entwaldung an?

Die Verordnung steht auf drei Säulen. Erstens müssen Produkte entwaldungsfrei sein, das heißt nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzt wurden. Zweitens muss die Erzeugung legal sein, also im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslandes, von Umweltauflagen über Arbeitsrechte bis zum Schutz indigener Völker. Drittens ist eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) abzugeben, die das verbleibende Risiko als vernachlässigbar einstuft.

Anbaukultur auf dem Feld dokumentieren

Ab wann gilt die EUDR?

Kaum eine EU-Regelung wurde so oft verschoben wie die EUDR. Ursprünglich sollte sie Ende 2024 greifen, wurde dann um ein Jahr verschoben und Ende 2025 ein zweites Mal. Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650, veröffentlicht am 23. Dezember 2025 im Amtsblatt der EU, gelten nun folgende Fristen:

Unternehmensgröße

Geltungsbeginn

Maßgeblich

Große und mittlere Unternehmen

30. Dezember 2026

Einstufung zum Stichtag 31.12.2024

Klein- und Kleinstunternehmen (KMU)

30. Juni 2027

Verlängerte Übergangsphase

Für die meisten Importeure mit nennenswertem Handelsvolumen zählt damit der 30. Dezember 2026. Wer auf die wiederholten Verschiebungen vertraut und das Thema aufschiebt, geht ein Risiko ein: Bis zum 30. April 2026 musste die EU-Kommission die Wirkung der Vereinfachungen prüfen, eine grundsätzliche Abkehr von der Verordnung ist aber nicht in Sicht. Die Aufbauarbeit (Lieferantendaten, Geokoordinaten, interne Prozesse) braucht erfahrungsgemäß mehrere Monate. Wer erst im Herbst 2026 beginnt, gerät unter Druck.

Welche Produkte und Rohstoffe sind betroffen?

Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe und eine breite Liste daraus hergestellter Folgeprodukte. Entscheidend ist nicht, ob Sie den Rohstoff selbst importieren, sondern ob er in Ihrem Produkt steckt.

Rohstoff

Beispiele betroffener Folgeprodukte

Rinder

Rindfleisch, Leder, Lederwaren

Kakao

Schokolade, Kakaobutter, Kakaopulver

Kaffee

Röstkaffee, Extrakte

Ölpalme

Palmöl, Palmölderivate (auch in Kosmetik, Lebensmitteln)

Kautschuk

Reifen, Gummiwaren, technische Gummiteile

Soja

Sojamehl, Futtermittel, Sojaöl

Holz

Möbel, Papier, Zellstoff, Holzkohle

Welcher konkrete Artikel betroffen ist, ergibt sich aus den Zolltarifnummern (HS-Codes) in Anhang I der Verordnung. Ein Detail aus der zweiten Verschiebung: Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse (HS-Position „ex 49") wurden aus Anhang I gestrichen. Importeure sollten ihr Sortiment daher zollnummerngenau gegen den aktuellen Anhang I abgleichen. Diese Aufgabe hängt eng mit den allgemeinen Importbestimmungen 2026 zusammen.

Welche Pflichten haben Importeure unter der EUDR?

Das Herzstück der EUDR ist die Sorgfaltspflicht. Sie verläuft in drei Schritten: Informationen sammeln, Risiko bewerten, Risiko mindern. Erst wenn das Risiko als vernachlässigbar gilt, darf die Ware in Verkehr gebracht werden.

Informationen sammeln. Für jede Lieferung müssen Sie unter anderem die Geokoordinaten aller Erzeugungsflächen erfassen, bei kleinen Parzellen punktgenau, bei größeren Flächen als Polygon. Hinzu kommen Mengen, Lieferantenangaben und Nachweise zur Legalität der Produktion. Diese Daten stammen aus der Tiefe der Lieferkette, oft von Erzeugern, mit denen Sie keinen direkten Kontakt haben. Genau hier liegt die größte praktische Hürde.

Risiko bewerten und mindern. Auf Basis der Daten prüfen Sie, ob ein Entwaldungs- oder Legalitätsrisiko besteht. Bei begründeten Zweifeln sind zusätzliche Maßnahmen nötig, etwa unabhängige Audits, Stichproben oder ergänzende Nachweise. Ein strukturiertes Lieferantenaudit wird damit zum zentralen Werkzeug der EUDR-Compliance.

Sorgfaltserklärung abgeben. Die Erklärung wird über das Informationssystem der EU (das zentrale EUDR-Register) eingereicht; sie erhält eine Referenznummer, die die Ware durch die Lieferkette begleitet. Eine wichtige Vereinfachung aus der Verordnung (EU) 2025/2650: Nur noch der Erstinverkehrbringer, also in der Regel der Importeur, der die Ware zuerst auf den EU-Markt bringt, muss eine vollständige Sorgfaltserklärung abgeben. Nachgelagerte Händler verweisen lediglich auf die bestehende Referenznummer. Für Importeure verschiebt das die Verantwortung allerdings eher nach vorne: Sie stehen am Anfang der Kette und tragen die volle Nachweislast.

Wer welche Pflicht trägt, hängt von der Rolle in der Lieferkette ab:

Rolle in der Lieferkette

EUDR-Pflicht

Erstinverkehrbringer (meist der Importeur)

Vollständige Sorgfaltserklärung mit Geokoordinaten im EU-Register

Nachgelagerte große und mittlere Händler

Verweis auf die bestehende Referenznummer, eigene Prüfung der Angaben

Klein- und Kleinstunternehmen

Reduzierte Pflichten, Anwendung erst ab 30. Juni 2027

In unseren Beschaffungsprojekten in Fernost zeigt sich dabei ein Muster: Die Geokoordinaten existieren beim Erzeuger oft längst, sind aber nicht digital aufbereitet. Wer den direkten Draht zum Hersteller nutzt, beschafft sie meist ohne Lieferverzug, während Importeure ohne diesen Kontakt regelmäßig an der Datenbeschaffung scheitern.

Wie funktioniert das EUDR-Länder-Benchmarking?

Damit der Aufwand nicht für jedes Herkunftsland gleich hoch ausfällt, arbeitet die EUDR mit einem Länder-Benchmarking. Die EU-Kommission ordnet jedes Erzeugerland einer von drei Risikostufen zu: gering, normal oder hoch. Diese Einstufung steuert sowohl Ihre Sorgfaltstiefe als auch die Kontrollfrequenz der Behörden.

Risikostufe

Folge für Importeure

Behördliche Kontrollquote

Geringes Risiko

Vereinfachte Sorgfaltspflicht

mind. 1 % der Marktteilnehmer/Jahr

Normales Risiko

Volle Sorgfaltspflicht

mind. 3 % der Marktteilnehmer/Jahr

Hohes Risiko

Volle Sorgfaltspflicht + verstärkte Prüfung

mind. 9 % der Marktteilnehmer/Jahr

Im Mai 2025 veröffentlichte die Kommission die erste Länderliste. Als Hochrisikoländer wurden zunächst nur Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland eingestuft, der überwiegende Teil der Welt fällt in die Kategorien gering oder normal. Für Importeure ist die Einstufung trotzdem kein Grund zur Entwarnung: Auch bei geringem Risiko bleiben Geokoordinaten und Herkunftsnachweis Pflicht; nur die Risikobewertung selbst fällt schlanker aus.

Warenanlieferung am Ladetor — Logistik ohne Seefrachtbezug

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Die EUDR sieht empfindliche Sanktionen vor. Diese legen die Mitgliedstaaten fest; sie müssen aber „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein, und die Verordnung gibt einen klaren Rahmen vor:

  • Bußgelder von bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens

  • Einziehung der betroffenen Produkte und der daraus erzielten Einnahmen

  • Vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und Fördermitteln

  • Handelsverbot für die betroffenen Erzeugnisse

Für ein importstarkes Unternehmen kann die Umsatzschwelle schnell existenzbedrohend werden. Hinzu kommt der Reputationsschaden, wenn Ware blockiert oder eingezogen wird. Compliance ist hier also nicht nur Pflichterfüllung, sondern aktives Risikomanagement.

Was sollten Importeure jetzt tun?

Die gute Nachricht: Die zweite Verschiebung verschafft Importeuren Zeit, aber nur, wenn sie genutzt wird. Diese Schritte sind aus unserer Praxis die sinnvollste Reihenfolge:

  • Sortiment screenen. Gleichen Sie Ihre Artikel zollnummerngenau gegen Anhang I ab. Welche Produkte fallen unter die EUDR, welche nicht?

  • Lieferkette kartieren. Klären Sie für jeden betroffenen Artikel, wo der Rohstoff erzeugt wird und ob Ihre Lieferanten Geokoordinaten liefern können. Eine systematische Lieferantenbewertung hilft, die Datenfähigkeit Ihrer Lieferanten einzuschätzen.

  • Datenlücken schließen. Sprechen Sie früh mit den Erzeugern. Die Beschaffung verlässlicher Geodaten aus der Lieferkettentiefe ist der zeitkritischste Punkt.

  • Prozesse aufsetzen. Definieren Sie, wer die Sorgfaltserklärung erstellt, wie Risiken bewertet werden und wie Nachweise revisionssicher abgelegt werden.

  • Transparenz schaffen. Eine durchgängige Sicht auf Herkunft, Mengen und Dokumente entscheidet darüber, ob die EUDR Routine oder Dauerstress wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann gilt die EUDR?

Die EUDR gilt für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Klein- und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Diese Fristen stammen aus der zweiten Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom Dezember 2025. Ob ein Unternehmen als groß gilt, bemisst sich am Stichtag 31. Dezember 2024.

Welche Produkte fallen unter die EUDR?

Unter die EUDR fallen sieben Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) sowie daraus hergestellte Produkte wie Leder, Schokolade, Reifen, Möbel, Papier oder Palmöl. Ob ein konkreter Artikel betroffen ist, entscheidet seine Zolltarifnummer (HS-Code) nach Anhang I. Reine Holzverpackung, die nur dem Transport anderer Ware dient, ist ausgenommen.

Gilt die EUDR auch für kleine Unternehmen (KMU)?

Ja, allerdings erst ab dem 30. Juni 2027 und mit Erleichterungen. Kleine und kleinste Primärerzeuger aus Ländern mit geringem Risiko genügen einer einmaligen, vereinfachten Erklärung. Die Kernpflichten Entwaldungsfreiheit und Herkunftsnachweis gelten aber auch für KMU.

Was passiert, wenn ein Lieferant keine Geokoordinaten liefern kann?

Ohne Geokoordinaten der Erzeugungsflächen lässt sich keine gültige Sorgfaltserklärung abgeben, und die Ware darf nicht in Verkehr gebracht werden. Importeure müssen die fehlenden Daten dann gemeinsam mit dem Lieferanten nachträglich beschaffen oder auf eine belegbare Bezugsquelle wechseln. Je früher das geklärt wird, desto seltener wird die Datenlücke zum Lieferstopp.

Worin unterscheidet sich die EUDR vom Lieferkettengesetz (LkSG)?

Das LkSG verpflichtet große Unternehmen, in ihrer gesamten Lieferkette Menschenrechts- und Umweltrisiken zu adressieren. Die EUDR ist enger und produktbezogen: Sie betrifft sieben Rohstoffe und knüpft den Marktzugang allein an die Entwaldungsfreiheit, unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Lieferantendaten lassen sich für beide Pflichten gemeinsam erheben.

Fazit: Die EUDR rechtzeitig umsetzen und lieferfähig bleiben

Die EUDR macht entwaldungsfreie Beschaffung zur Voraussetzung für den Marktzugang. Wer Sortiment, Lieferkette und Geodaten frühzeitig aufarbeitet, verwandelt die Pflicht in einen planbaren Prozess, statt kurz vor dem 30. Dezember 2026 unter Druck zu geraten. Die größte Hürde ist selten die Verordnung selbst, sondern der verlässliche Zugang zu Herkunftsdaten aus der Tiefe der Lieferkette.

Genau an diesem Punkt setzt Line Up an. Seit über 30 Jahren beschaffen wir Produkte aus dem Fernen Osten, mit einem eigenen Büro vor Ort und direktem Zugang zu rund 70 Prozent unserer Hersteller. Diese Nähe zur Lieferkette ist bei der EUDR Gold wert: Wer die Erzeuger kennt, kann Geokoordinaten und Herkunftsnachweise verlässlich beschaffen. Mit unserem SCD Dashboard machen wir Lieferketten in Echtzeit sichtbar. Das ist die Grundlage, um Herkunftsdaten zu bündeln und Sorgfaltserklärungen ohne Last-Minute-Stress vorzubereiten. Wer seine Importwege ohnehin überdenkt, findet in unserem Leitfaden zur Seefracht China–Deutschland ergänzende Hinweise zur Dokumentation entlang der Transportkette.

Sie wollen wissen, welche Ihrer Importe unter die EUDR fallen und wie Sie die Nachweise rechtzeitig aufbauen? 👉 Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wir bringen Beschaffungserfahrung und digitale Lieferkettentransparenz zusammen, damit die Entwaldungsverordnung für Sie planbar bleibt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom Juni 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Fassungen der Verordnung (EU) 2023/1115 und der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650. Aktuelle Hinweise für Deutschland veröffentlicht die [Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)](https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Aktuelles/Aktuelles.html).

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