Eine Sendung erreicht das Zolllager, der Zoll ist bereits kalkuliert und trotzdem verlangt die Zollstelle eine weitere Zahlung, bevor die Ware freigegeben wird. Für viele Importeure ist genau das der Moment, in dem die Einfuhrumsatzsteuer zum ersten Mal konkret wird. Sie ist keine Ausnahme und kein Zusatzrisiko, sondern ein fester Bestandteil jeder Einfuhr aus einem Drittland, der sich zuverlässig berechnen lässt.
Kurz & knapp: Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt beim Import von Waren aus einem Nicht-EU-Land an und entspricht in ihrer Funktion der deutschen Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert plus Zoll, der reguläre Satz beträgt 19 Prozent (ermäßigt 7 Prozent). Unternehmen können die EUSt in der Regel als Vorsteuer abziehen. Seit dem 1. Juli 2021 gibt es keine pauschale Freigrenze für Kleinsendungen mehr.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist die Steuer, die beim Import von Waren aus einem Land außerhalb der EU erhoben wird, um Importwaren steuerlich mit Waren aus EU-Produktion gleichzustellen. Ohne sie könnten Anbieter aus Drittländern ihre Produkte ohne Umsatzsteuerbelastung anbieten und einheimische Hersteller im Preis unterbieten. Die Abkürzung EUSt begegnet Importeuren häufig in Zollbescheiden und Buchhaltungsunterlagen.
Erhoben wird die EUSt direkt beim Grenzübertritt durch den Zoll, unabhängig davon, ob die Ware von einem Unternehmen oder einer Privatperson eingeführt wird. Der Regelsatz liegt bei 19 Prozent, für bestimmte Warengruppen wie Bücher oder Lebensmittel gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Verwaltet wird die EUSt durch die Hauptzollämter im elektronischen Zollverfahren ATLAS, üblicherweise zusammen mit dem Zoll in einem einzigen Abgabenbescheid.
Nein, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind zwei unterschiedliche Abgaben, die zwar zeitgleich fällig werden, aber unterschiedliche Zwecke verfolgen. Der Zoll ist eine Handelsabgabe, deren Höhe sich nach der Warenart richtet und die auch dem Schutz europäischer Hersteller dient. Die Einfuhrumsatzsteuer ist dagegen eine reine Verbrauchssteuer, die unabhängig von der Warenart erhoben wird.
Der entscheidende Zusammenhang: Beide Abgaben bauen auf demselben ermittelten Zollwert auf, der Zoll wird jedoch zuerst berechnet und fließt anschließend in die Bemessungsgrundlage der EUSt ein. Wer den Zollwert falsch ermittelt, verschiebt damit automatisch auch die Einfuhrumsatzsteuer, weshalb beide Abgaben in der Praxis immer gemeinsam betrachtet werden sollten.
Merkmal | Zoll | Einfuhrumsatzsteuer |
|---|---|---|
Zweck | Handelsabgabe, schützt europäische Hersteller | Allgemeine Verbrauchssteuer |
Bemessungsgrundlage | Zollwert | Zollwert zuzüglich Zoll |
Höhe | Abhängig von Warenart (Zolltarif) | Einheitlich 19 % (ermäßigt 7 %) |
Vorsteuerabzug | Nicht möglich | Für Unternehmen in der Regel möglich |
Die Einfuhrumsatzsteuer berechnet sich aus dem Zollwert zuzüglich des bereits festgesetzten Zolls, multipliziert mit dem geltenden Steuersatz. Welche Kosten in den Zollwert einfließen, hängt auch vom vereinbarten Incoterm ab, etwa ob Fracht und Versicherung bereits im Warenpreis enthalten sind oder separat hinzugerechnet werden müssen. Ein Rechenbeispiel macht das greifbar:
Position | Betrag |
|---|---|
Warenwert | 10.000,00 € |
Fracht- und Versicherungskosten bis EU-Grenze | 800,00 € |
Zollwert | 10.800,00 € |
Zoll (angenommen 3 %) | 324,00 € |
Bemessungsgrundlage EUSt | 11.124,00 € |
Einfuhrumsatzsteuer (19 %) | 2.113,56 € |
Die EUSt wird also nicht auf den reinen Warenwert erhoben, sondern auf eine bereits um Fracht, Versicherung und Zoll erhöhte Grundlage. Wer nur mit dem Warenwert kalkuliert, unterschätzt die tatsächliche Belastung regelmäßig um mehrere Prozentpunkte.
In unseren Beschaffungsprojekten aus Fernost sehen wir immer wieder, dass Einkäufer die Einfuhrumsatzsteuer bei der ersten Kalkulation eines neuen Produkts vergessen und erst bei der Zollabfertigung von der zusätzlichen Belastung überrascht werden. Wir rechnen die EUSt deshalb standardmäßig in jede Vorkalkulation ein, bevor eine Bestellung ausgelöst wird.
Zahlungspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der in der Zollanmeldung als Anmelder auftritt, in der Praxis also meist der Importeur selbst oder sein Zollagent. Die EUSt wird zusammen mit dem Zoll im Rahmen der Zollabfertigung fällig und muss beglichen werden, bevor die Ware freigegeben wird, sofern kein Zahlungsaufschub vereinbart ist.
Bei regelmäßigen Importen aus dem China-Geschäft bedeutet das ohne weitere Planung eine Vorfinanzierung bei jeder einzelnen Sendung. Die geltenden Importbestimmungen für 2026 sehen hier keine Erleichterung vor, wohl aber das im Folgenden beschriebene Aufschubkonto. Wird die Zollanmeldung von einem Spediteur oder Zollagenten in indirekter Vertretung abgegeben, haften Importeur und Vertreter für die Einfuhrumsatzsteuer als Gesamtschuldner, unabhängig von vertraglichen Absprachen im Innenverhältnis.
Unternehmen können die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen, sofern die Ware für unternehmerische Zwecke eingeführt wird. Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz. Im Ergebnis wird die EUSt für die meisten Importeure liquiditätsneutral, sie muss zunächst ausgelegt werden, fließt aber über die nächste Umsatzsteuervoranmeldung wieder zurück.
Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Nachweis, meist der EUSt-Beleg der Zollstelle oder ein entsprechender Ersatzbeleg. Fehlt dieser Nachweis oder wird er erst Monate später zugeordnet, verzögert sich die Rückerstattung entsprechend und die vermeintlich neutrale Steuer wird zu einem echten Liquiditätsposten. Nutzen Importeure zusätzlich ein Aufschubkonto, verschiebt sich die tatsächliche Zahlung der EUSt noch weiter nach hinten, während der Vorsteuerabzug unverändert über die reguläre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat der Einfuhr läuft, der Liquiditätsvorteil vergrößert sich dadurch zusätzlich.
Eine pauschale Freigrenze für Kleinsendungen gibt es seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr. Zuvor waren Sendungen bis 22 Euro Warenwert von der EUSt befreit, diese Regelung wurde EU-weit abgeschafft, um Wettbewerbsnachteile für europäische Händler zu beseitigen. Seither fällt EUSt grundsätzlich ab dem ersten Cent Warenwert an.
Eine praktische Ausnahme bleibt die Kleinbetragsregelung nach § 15 EUStBV: Läge die errechnete Einfuhrumsatzsteuer unter zehn Euro und wäre sie vollständig als Vorsteuer abziehbar, verzichtet die Zollverwaltung auf die Festsetzung. Das betrifft in der Praxis nur Sendungen mit einem sehr geringen Warenwert und ist für die meisten gewerblichen Importe kaum relevant.
In der Praxis beobachten wir, dass diese Änderung besonders Kunden trifft, die früher kleine Musterlieferungen aus Fernost bewusst unter der alten 22-Euro-Grenze deklariert haben. Seit 2021 lohnt es sich, auch Musterbestellungen von vornherein korrekt zu kalkulieren, statt auf eine Befreiung zu hoffen, die es nicht mehr gibt.
Mit einem Aufschubkonto bei der zuständigen Zollstelle lässt sich die Einfuhrumsatzsteuer gesammelt zu einem festen Termin begleichen, statt sie bei jeder einzelnen Sendung sofort zahlen zu müssen. Das entlastet vor allem Importeure mit regelmäßigen, kleineren Sendungen, weil sich der Verwaltungsaufwand pro Einfuhr deutlich reduziert.
Der Antrag läuft über das zuständige Hauptzollamt und setzt in der Regel eine Sicherheitsleistung voraus. Für Unternehmen mit kontinuierlichem Warenverkehr aus Fernost gleicht dieser Aufwand sich durch die gewonnene Planungssicherheit meist schnell aus.
Der Zeitgewinn ist dabei für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer unterschiedlich groß: Der Zoll wird spätestens am 16. Tag des Folgemonats fällig, die Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 110b UZK sogar erst am 26. Tag des zweiten Folgemonats, ein Zeitgewinn von bis zu rund zwei Monaten gegenüber der sofortigen Zahlung bei der Einfuhr.
Checkliste: Einfuhrumsatzsteuer korrekt einplanen
Zollwert vollständig ermitteln, inklusive Fracht- und Versicherungskosten bis zur EU-Grenze
EUSt-Satz je nach Warengruppe prüfen (19 % Regelsatz, 7 % ermäßigt)
Vorsteuerabzug vorbereiten: EUSt-Beleg der Zollstelle systematisch archivieren
Bei regelmäßigen Importen ein Aufschubkonto beim Hauptzollamt beantragen
Ist Zoll und Einfuhrumsatzsteuer das Gleiche? Nein. Beide Abgaben werden zwar gemeinsam bei der Einfuhr erhoben und bauen auf demselben Zollwert auf, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke: Der Zoll ist eine warenartabhängige Handelsabgabe, die Einfuhrumsatzsteuer eine allgemeine Verbrauchssteuer.
Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen? Zahlungspflichtig ist der Anmelder in der Zollanmeldung, in der Praxis meist der Importeur selbst oder ein beauftragter Zollagent, unabhängig davon, ob es sich um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt.
Wie bekomme ich die Einfuhrumsatzsteuer zurück? Unternehmen können die gezahlte EUSt als Vorsteuer über die reguläre Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen, sofern die Ware unternehmerisch genutzt wird und ein ordnungsgemäßer Nachweis vorliegt.
Was ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit? Seit Juli 2021 gibt es keine pauschale Freigrenze mehr. Befreit sind nur Einzelfälle wie bestimmte Rückwaren oder Sendungen, bei denen die berechnete Einfuhrumsatzsteuer unter zehn Euro liegt und vollständig als Vorsteuer abziehbar wäre.
Die Einfuhrumsatzsteuer lässt sich nicht vermeiden, aber vollständig einplanen. Wer den Zollwert korrekt ermittelt, den Vorsteuerabzug konsequent nutzt und bei regelmäßigen Importen ein Aufschubkonto einsetzt, macht aus der EUSt einen kalkulierbaren Bestandteil der Beschaffungskosten statt einer Überraschung bei der Zollabfertigung.
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